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AGB's
nachfolgend “Dina wie Design”

1. Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Grafikdesign-Leistungen zwischen Dina wie Design und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB's. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB's abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AGB's von Dina wie Design gelten auch, wenn Dina wie Design in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen Dina wie Design ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Dina wie Design schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

3. Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die Dina wie Design für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung von Dina wie Design Sonder- und/oder Mehrleistungen von Dina wie Design, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Dina wie Design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfshonorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.5 Die Vergütung für die Leistungen von Dina wie Design richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot und wird in einer individuellen Vertragsvereinbarung zwischen den Parteien festgelegt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.6 Falls die Werke, Entwürfe und Reinzeichnungen in einem größeren Umfang genutzt werden als ursprünglich vereinbart, behält sich Dina wie Design das Recht vor, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung einzufordern.
3.7 Sollte sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögern, behält sich Dina wie Design das Recht vor, eine angemessene Erhöhung der Vergütung zu verlangen. Im Falle eines Verschuldens des Auftraggebers kann Dina wie Design auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Möglichkeit zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche aufgrund des Verzugs bleibt davon unberührt.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Fälligkeit der Vergütung. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist die Vergütung wie folgt zu leisten: 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Ablieferung des Werkes. Die Zahlung erfolgt ohne Abzug und ist unverzüglich fällig.
4.2 Teilabnahmen und Abschlagszahlungen
Sollten die bestellten Arbeiten in Abschnitten abgenommen werden, ist eine entsprechende Teilzahlung jeweils bei Abnahme des Abschnitts fällig. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken oder hohe finanzielle Vorleistungen seitens Dina wie Design erfordern, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Diese belaufen sich auf 1/2 der Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss, 1/4 nach Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten und 1/4 nach Ablieferung des Werkes.
4.3 Beanstandungen
Etwaige Beanstandungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Werkes schriftlich bei Dina wie Design einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
4.4 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
4.5 Bei Zahlungsverzug kann Dina wie Design bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Auftragsabwicklung
5.1 Die Lieferzeiten für die Grafikdesigns werden im Rahmen des Vertrages individuell festgelegt und sind für beide Parteien verbindlich. Alle relevanten Zeitrahmen, einschließlich der Fristen für die Erstellung, Überarbeitung und Ablieferung der Designs, sind im Vertrag detailliert geregelt. Dies schließt auch etwaige Meilensteine ein, die während des Auftragsprozesses erreicht werden müssen, sowie die Fristen für die Rückmeldung des Auftraggebers zu den Entwürfen.
5.2 Sollte es zu Verzögerungen bei der Lieferung kommen, die nicht von Dina wie Design zu vertreten sind, wird der Auftraggeber umgehend informiert. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Gründe für Verzögerungen können unter anderem höhere Gewalt, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten oder verspätete Rückmeldungen des Auftraggebern sein.
5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um eine fristgerechte Lieferung zu gewährleisten. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann sich die Lieferzeit entsprechend verlängern.

6. Regelung zur Anpassung der Fristen und Übertragung von Aufträgen im Krankheitsfall
6.1 Im Falle einer Erkrankung von Dina wie Design, die zu einer Verzögerung der Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung führt, verlängert sich der Liefertermin automatisch um die Dauer der Krankheitstage. Diese Regelung basiert auf dem Grundsatz der Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß § 275 BGB, wonach der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit ist, solange die Leistung aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbracht werden kann.
6.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle einer nachweisbaren Erkrankung von Dina wie Design, die eine fristgerechte Erbringung der Dienstleistung unmöglich macht, die Frist zur Erfüllung entsprechend um die Zeitspanne der Erkrankung verlängert wird. Eine Mitteilung über den Eintritt der Erkrankung sowie deren voraussichtliche Dauer ist dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Diese Regelung gilt vorbehaltlich etwaiger abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.
6.3 Im Falle einer längerfristigen Erkrankung oder Berufsunfähigkeit von Dina wie Design behält sich diese das Recht vor, den bestehenden Auftrag an einen anderen Designer seines Vertrauens zu übertragen, um die vertraglich vereinbarte Dienstleistung fristgerecht und ordnungsgemäß zu erbringen.
6.4 Diese Übertragung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der beauftragte Ersatzdesigner über die erforderlichen Qualifikationen verfügt und in der Lage ist, die vereinbarten Leistungen in der gebotenen Qualität zu erbringen. Dina wie Design verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über die Notwendigkeit der Übertragung sowie die Identität des Ersatzdesigners zu informieren.
6.5 Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung Einwände gegen die Auswahl des Ersatzdesigners geltend zu machen, sofern diese auf sachlichen Gründen basieren. Sollte der Auftraggeber keine Einwände erheben, gilt die Übertragung als genehmigt. Diese Regelung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Auftragsübertragung gemäß § 398 BGB und stellt sicher, dass die Erbringung der Dienstleistung auch im Falle einer längerfristigen Abwesenheit von Dina wie Design gewährleistet bleibt.

7. Nutzungsrechte
7.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt Dina wie Design neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen von Dina wie Design werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
7.2 Dina wie Design räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt.
7.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Dina wie Design.
7.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
7.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Dina wie Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Dina wie Design hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden.

8. Namensnennungspflicht
8.1 Dina wie Design ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen von Dina wie Design namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchen-unüblich ist.

9. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
9.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet.
9.2 Dina wie Design ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an Dina wie Design entsprechende Vollmacht zu erteilen.
9.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Dina wie Design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, Dina wie Design im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dina wie Design ist in Abweichung zu Ziffer 3.2 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.
9.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
9.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

10. Eigentum an Entwürfen und Daten
10.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertragszweck etwas anderes ergibt.
10.2 Die Originale sind an Dina wie Design nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur 2/4 Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
10.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von Dina wie Design. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
10.4 Hat Dina wie Design dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte «offene« Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.
10.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 10.1 bis 10.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftraggebers.

11. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
11.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind der Dina wie Design Korrekturmuster vorzulegen.
11.2 Die Produktionsüberwachung durch Dina wie Design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
11.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Dina wie Design bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
11.4 Dina wie Design ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern Dina wie Design nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss Dina wie Design für ihre Werbezwecke selbst einholen.

12. Haftung
12.1 Dina wie Design haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet Dina wie Design auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
12.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Dina wie Design gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, Dina wie Design trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Dina wie Design tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
12.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Dina wie Design übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Dina wie Design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Dina wie Design für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
12.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Dina wie Design geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Dina wie Design haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung von Dina wie Design.

13. Vertragsauflösung
13.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält Dina wie Design die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

14. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Dina wie Design, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
14.3 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Allgemeine Geschäftsbedingungen

von
Dina Maier
Dina wie Design
Grafikdesignerin
Schumannstr. 25
73479 Ellwangen